Die Umsetzung des Verpackungsgesetzes 2019 - 2022 bei der Photolux GmbH


Welche Fragestellungen ergeben sich konkret für einen Distributor und Hersteller wie Photolux in Verbindung mit dem Verpackungsgesetz in den Jahren 2019 und 2020?
Wir möchten mit dieser Dokumentation unseren Kunden zeigen, dass wir aktiv sind, und das Vorhaben Verpackungsvermeidung und Verpackungsrecycling aktiv unterstützen.
 
Die folgenden Punkte werden zeitnah dem Fortschritt gemäß weiter beschrieben. Neue Aktionspunkte kommen hinzu sobald diese spruchreif werden. Wir haben empfindliche Waren. Diese müssen gut verpackt werden. Ständig arbeiten wir an der effektiven, optimalen Verpackung. Gerne nehmen wir Anregungen und Ideen auf. Papier zu verschicken ist schwer.   Bitte senden Sie uns diese per eMail.
Und immer wenn es um Papiere ab A3+ geht, benötigt man schon Kartons, die größer sind. Zunehmend werden die Paketgebühren nach der Größe der Pakete berechnet. Wir müssen uns also darauf einstellen, dass hier Preiserhöhungen anstehen. Mit dem Papier A2+ haben wir eine Sondergröße. Dafür müssen spezielle Kartons gebaut werden. Wir versuchen ständig die Verpackung zu optimieren, damit Ihr FineArt-Papier heil ankommt.

Erste Aufgaben aus der Sicht eines Herstellers und Händlers:

1. Registrierungspflicht im Herstellerregister  (Status Photolux:  Registrierungsnummer erteilt)

Auszug aus offizieller Seite www.verpackungsregister.org:
"Vor dem ersten Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. Mit dem Verpackungsgesetz wird zum 1. Januar 2019 diese Pflicht neu eingeführt. Näheres zum Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und zum Herstellerbegriff bzw. Erstinverkehrbringerbegriff finden Sie hier." Eine Systembeteiligung ohne Registrierungsnummer ist künftig nicht möglich

2. Systembeteiligungspflicht (Status Photolux: erfolgt  / angeschlossen an Grüner Punkt)

3. Vollständigkeitserklärung (Status Photolux: nicht relevant, da zu geringes Aufkommen)

Auszug aus offizieller Seite www.verpackungsregister.org:
" Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt haben.

Im Gegensatz zum Herstellerregister und zum Prüferregister (siehe oben) ist die VE-Liste nicht neu. Das bereits in der Verpackungsverordnung enthaltene Instrument der Vollständigkeitserklärung wird fortgeführt. Während nach der Verpackungsverordnung als Hinterlegungsstelle und für die Veröffentlichung der VE-Liste bis zum 31. Dezember 2018 die Industrie- und Handelskammern zuständig sind, wird dies ab dem 1. Januar 2019 die Zentrale Stelle Verpackungsregister sein." Die Schwellen liegen bei Papier, Pappe und Karton bei mindestens 50.000 kg/Kalenderjahr.


4. Vorläufiges Resumee

Wer die Verpackungsverordnung befolgt hat, ist  längst an einem dualen System für Online-Händler angeschlossen. Hersteller melden Ihre Verpackungen an. Insofern ist eigentlich nichts Neues geschehen. Jedoch bringt das Verpackungsgesetz  in den Ausführungen spezifische Details, die dann doch zwingend zu beachten sind.

In jedem Fall sollte man sich rechtzeitig mit der Registrierung befassen. Ab 2019 kann jeder Mitbewerber im Register prüfen, ob eine Registrierung vorliegt. Ist dem nicht so, ist man eigentlich vom Handel ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber hat zudem Geldbußen bis zu 200.000 € ausgelobt  (§ 34 Abs. 1 und 2 VerpackG). Rechtsanwälte werden die Chance ebenfalls nutzen und wie bei der Verpackungsverordnung  eine Abmahnwelle ausgelösen.

5. Photolux als Distributor

Die Photolux GmbH ist Distributor für viele Marken. Am Beispiel der von Photolux vertriebenen Marken für FineArt-Papiere (Hahnemühle, Canson, Museo, etc.) sollen die wesentlichen Aufgaben aufgezeigt werden, die das neue Verpackungsgesetz mit sich bringen. In erster Linie wird es darum gehen, welche Pflichten der Handel hat, die Vorlieferanten zu überprüfen.

Kann man sich auf den Vorlieferanten verlassen?
Muß man sich rückversichern?
Wenn ja, in welcher Form?

Resumee: Es gibt Vorlieferanten, welche eine eigene Registrierung ablehnen. Dazu gehören sogar europäische Hersteller. Insofern übernimmt Photolux die Registrierung.  


6. Vorüberlegungen zum Thema Recycling von Verpackungen

Photolux ist bemüht möglichst wenig Verpackungsmaterial zu verwenden. Dies ist ein Balanceakt und muss mit dem Bestreben einhergehen, dass die Ware heil beim Endverbraucher ankommt. Dabei versuchen wir auch das Recycling von Verpackungsmaterialien voran zu treiben. Ständig testen wir daher neue Verpackungsvarianten.

7. Umverpackung und Recycling versus Transportschäden

Immer wieder treten Schäden durch die Transportdienstleister auf. Da ein Schaden (ob sichtbar oder verdeckt) immer zu immensen Nebenkosten und Ärger beim Kunden führt, bleibt es nicht aus, dass immer hochwertiger verpackt werden muß. Mit dem neuen Verpackungsgesetz ist jetzt die Effektivität der Verpackung noch in Einklang zu bringen mit der Materialauswahl mit Blick auf die Umwelt und das effektive Recycling durch den Endkunden. Man kann aber bereits voraussagen, dass sich dies in Zukunft auch in höheren Verpackungskosten niederschlagen wird.

Hintergrundinformationen zum Verpackungsgesetz


Wie immer wenn ein neues Gesetz verabschiedet wird, gibt es meist auch ein Datum der Inkraftsetzung. Das ist gefühlt weit weg. Erst durch die einschlägigen Verbände werden die Betroffenen sensibilisiert. So ist es auch mit dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) das am 1.1.2019 in Kraft tritt. Es löst gleichzeitig die Verpackungsverordnung (VerpackV) ab, die bisher galt.

Diese neue Verpackungsverordnung gibt es weil das alte System nicht den erhofften Erfolg brachte.  Zumindest im Sinne der Zielstellung die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen und insgesamt das Abfallaufkommen zu verringern.

Das neue Gesetz packt die Sachlage umfassender an. Die Beteiligten im Sinne der Erzeugung (also Händler und Hersteller) müssen sich an einer zentralen Stelle registrieren. Diese nennt sich LUCID Verpackungsregister. Damit lässt man keinen Wildwuchs zu und schafft sich seitens des Gesetzgebers bessere Kontrollmöglichkeiten. Ohne eine Registrierung bei der “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister” ist eine Beteiligung am  dualen System nicht mehr möglich.

Wen betrifft das Gesetz?

Natürlich alle, die bislang auch Waren hergestellt und in Verkehr gebracht haben. Natürlich auch die Photolux GmbH, die bislang Ihre Produkte gemäß der Verpackungsverodnung angemeldet hatte. Diese betroffene Gruppe ist jetzt aber weit größer. Das fehlende Kontrollsystem hat es erlaubt, dass Trittbrettfahrer speziell im Online-Handel diese Situation ausgenutzt haben.


Das Verpackungsgesetz betrifft alle sogenannten “Hersteller”.

Diese Hersteller definieren sich gem. § 3 Abs. 14 als diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Hierzu zählen auch die Verpackungen, die gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt werden. Und jetzt wird es spannend. Hersteller sind somit auch Händler, deren Waren versandfertig verpackt aus z.B. China kommen. Diese Händler bringen eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr. Die Hürden werden also höher gelegt, wenn es darum geht am "regulierten"  Markt teilzunehmen. Damit wird der Wettbewerb ein Stück gerechter, sollte man meinen. Wie man jetzt einen chinesischen Anbieter die mögliche Strafe von € 200.000 aufbrummen kann, wird noch geklärt werden müssen.

 
Welche Verpackungen sind betroffen?

Das Gesetz gilt für alle Verpackungsarten. Die Definition der Verpackungen im Sinne des Gesetzes wird sehr allgemein (umfassend) gehalten:

“aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden”.

Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(umschläge), Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Auch Umverpackungen, die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig unter diesen Begriff. Das folgende Beispiel zeigt, dass zusätzliches Wissen aufgebaut werden muß. Einzelne Ausführungen bergen dann Optimierungspotentiel. Dabei kommt es auf die konkrete Verwendung der Gegenstände an. Wird ein Kleiderbügel zusammen mit dem Kleidungsstück verkauft, gilt er als Verpackung. Ist dies nicht der Fall, dann als Ware.

Besonderes Augenmerk sollte auf die gesonderte Behandlung der Versandverpackung gelegt werden. Sowohl die Produkt- wie auch die Versandverpackung unterliegen dem Gesetz. Auch hier dürfte es bei importierten Waren aus Drittstaaten sehr schnell zu vielen neuen Fragestellungen kommen. 


Verpackungsgesetz bei Photolux Stand 03.09.2019

Mit dem 26.06.2019 haben die Behörden ihre Vorgehensweise scharf gestellt. Das bedeutet, dass die ZSVR proaktiv analysiert wie es um die vorgenommenen Registrierungen bestellt ist. Mittlerweile sind offensichtlich schon ca. 2.000 Ordnungswidrigkeiten registriert worden. Diese werden dann an die Vollzugsbehörden der Länder übergeben.

Die ZSVR schickt zudem Erinnerungsschreiben an die registrierten Hersteller und Inverkehrbringer und weist auf die Verhängung von Bußgeldern hin, wenn die Registrierungen nicht abgeschlossen werden. Die Kontrolle ist einfach, da das ZSVR Rückmeldungen der Dualen Systeme bekommt, ob eine Beteiligung erfolgt ist und welche Verpackungsmengen gemeldet wurden.

Somit kann festgestelt werden, dass die Mechanismen des Verpackungsgesetzes greifen und die Busgelder näher kommen.

Unsere Aktivitäten zeigen, dass gerade ausländische Lieferanten Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Insofern muss jedes einzelne Produkt genau analysiert werden, ob man selbst in der Pflicht ist, wenn der Importeur bzw. Inverkehrbringer seinen Pflichten entzieht. Das Netz wird enger gesponnen und im Jahr 2020 wird es dann wohl erste Präzendenzfälle geben.

Verpackungsgesetz Photolux registriert weitere Markennamen (Stand 02.02.2020)

  • Innova
  • Unibind
  • Pinchbook
  • MUSEO

LUCID Verpackungsgesetz Photolux registriert weitere Markennamen (Stand 20.06.2022)

  • Breathing Color
  •  

LUCID Regelung ab 01.07.2022

Die Systembeteiligungspflicht (bleibt unverändert bestehen)

An dieser Pflicht ändert sich zum 01.07.2022 nichts. Wer ein Produkt herstellt und vertreibt, ist auch für dessen Entsorgung verantwortlich – so die Idee. Wenn wir also mit Ware befüllte Verpackungen in den Verkehr bringen und diese nach dem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen wir dafür sorgen, dass diese Verpackungen entsorgt werden. Deshalb besteht die Pflicht, sich an einem sog. Dualen System zu beteiligen. Duale Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die sich um die Zuführung der Verpackungsabfälle zum Recycling kümmern. Wir können zwischen verschiedenen Dualen Systemen wählen. Damit beteiligen wir uns an der Finanzierung einer kollektiven Sammlung der Verpackungen und sind von der individuellen Rücknahmepflicht befreit.

 

Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Ab dem 01.07.2022 dürfen auf elektronischen Marktplätzen keine Waren durch Händler angeboten werden, wenn die verpflichteten Online-Händler ihrer Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht nicht nachgekommen sind. Sie haben also die Pflicht, die Online-Händler zu überprüfen.
Ähnliches gilt auch für Fulfillment-Dienstleister: Sie dürfen ihre Leistungen nicht mehr anbieten, wenn ihre Auftraggeber nicht ordnungsgemäß registriert sind oder sich nicht an einem Dualen System beteiligen.

 

Fazit aus Sicht von Lucid

Das Gesetz schafft mehr Transparenz und ist deshalb zu begrüßen. Zudem müssen elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ab dem 01.07.2022  prüfen, ob Online-Händler bzw. ihre Auftraggeber den verpackungsrechtlichen Pflichten nachkommen. Verstöße gegen die Pflichten des Verpackungsgesetzes können Bußgelder, Vertriebsverbote und Abmahnungen nach sich ziehen. Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich zugänglich. Mithilfe der Suchfunktion können einzelne Hersteller gezielt ermittelt werden. Fehlende Eintragungen können von jedem ganz einfach nachvollzogen werden. Eine Eintragung sagt aber nicht aus, dass die Vorschriften eingehalten werden. Hier wird es in Zukunft ein reiches Betätigungsfeld für Abmahnanwälte geben. Insofern kann es sehr schnell gehen und Lieferanten verschwinden plötzlich. 


LUCID, was bedeutet das für Sie als Kunde?

Theoretisch hätten Sie auch die Möglichkeit zu sehen, ob sich Ihr Lieferant an die gesetzlichen Vorgaben hält. Leider ist das aber nur möglich mit viel Insiderwissen. Somit sollten Sie sich darauf verlassen, dass Ihr Lieferant die Pflichten erfüllt. Natürlich ist es so, dass Sie Billigangebote skeptisch betrachten sollten. Wenn der Anbieter im Ausland sitzt, ist ohnehin Vorsicht geboten. Lucid ist Ländersache und nicht europäisch einheitlich geregelt. In Holland z.B. gelten hohe Freigrenzen. Dadurch zahlen holländische Unternehmen meist nichts. Wenn Sie nach Deutschland liefern, machen Sie sich strafbar, wenn sie keine Anmeldung in Deutschland vornehmen. Insofern können Schnäppchen auch mit der Umgehung von Gesetzen in Verbindung gebracht werden.